Freizone des Kontrolltyps I

Freizone des Kontrolltyps I
Freizone.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Freizone — I. Zollrecht:1. Begriff: Der frühere zollrechtliche Begriff Freihafen ist durch den Begriff F. abgelöst und um den Begriff Freilager ergänzt worden. Derartige Einrichtungen dienen generell dem Umschlag und der zeitlich unbegrenzten Lagerung von… …   Lexikon der Economics

  • Freizone — Zollamt Bremen Hansator am ehemaligen Freihafen Freihäfen sind besondere Teilgebiete von Häfen innerhalb eines Landes, in denen Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zunächst nicht erhoben werden. Sie sind durch Grenzzäune abgegrenzt, in denen es… …   Deutsch Wikipedia

  • Hamburger Hafen — Hamburger Hafen: Blick elbaufwärts über die St. Pauli Landungsbrücken auf den Kleinen Grasbrook …   Deutsch Wikipedia

  • Einfuhr — Import. I. Allgemein:1. Begriff: Entgeltlicher und unentgeltlicher Bezug von ⇡ Waren und/oder ⇡ Dienstleistungen aus dem Ausland. 2. Arten: a) Direkte E. (unmittelbare E.): E. der Selbstverbraucher, z.B. der weiterverarbeitenden Industrie, die… …   Lexikon der Economics

  • Hamburg-Waltershof — Waltershof Stadtteil von Hamburg …   Deutsch Wikipedia

  • Zollzaun — zollsichere Umfriedung des Freihafens (⇡ Freizone des Kontrolltyps I) zur Sicherung der Freihafengrenze gegenüber dem Lande. Der Z. ist von der Freihafenverwaltung zu errichten und zu unterhalten. Er soll aus einem mindestens drei Meter hohen… …   Lexikon der Economics

  • Freihafen-Veredelung — besondere Form der ⇡ aktiven Veredelung von Waren in einer ⇡ Freizone des Kontrolltyps I (Freihafen). Vgl. auch ⇡ Veredelungsverkehr …   Lexikon der Economics

  • Freihafen — Zollamt Bremen Hansator am ehemaligen Freihafen Freihäfen sind besondere Teilgebiete von Häfen innerhalb eines Landes, in denen Zölle und Einfuhrumsatzsteuern nicht erhoben werden. Freihäfen sind durch Grenzzäune abgegrenzt, in denen es… …   Deutsch Wikipedia

  • Freihafen — Hafengebiete, die zollrechtlich und umsatzsteuerlich nicht als ⇡ Inland behandelt werden, um die Ein und Durchfuhr von Waren nicht mit administrativen Pflichten zu belasten. Die Einrichtung von F. ist umsatzsteuerlich lediglich eine Maßnahme zur… …   Lexikon der Economics

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